Satzung für Kids-Support Chemnitz gemeinnützigen eingetragenen Verein

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Kids-Support Chemnitz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Chemnitz
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist:
1.1 die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
1.2 die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
1.3 die Förderung des Tierschutzes.
2. Der Satzungszweck wird unter Anderem verwirklicht insbesondere durch:
2.1 Organisieren und Förderung von Therapien für Kinder und Jugendliche (z.B. Reit- und Lerntherapie) in stationären, teilstationären und ambulanten Hilfen und nach Beendigung der Hilfe
2.2 Durchführen von Projekttagen für Kinder und Jugendliche in der stationären, teilstationären und ambulanten Hilfe
2.3 Durchführen weiterer Angebote für Kinder und Jugendliche in stationären, teilstationären und ambulanten Hilfen
2.4 Durchführen von Umweltprojekten gemeinsam mit Kindern
2.5 Durchführen von Projekten zum Tierschutz gemeinsam mit Kindern
3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.


§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
1. Beitritt:
Wer dem Verein beitritt, hat eine Treuepflicht. Das Mitglied muss den Vereinszweck beachten, der in der Satzung festgelegt ist.
Aktives Mitglied kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von der gesetzlichen Vertretung zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft.
Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtig und nicht wählbar.
2. Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Die Austrittserklärung eines beschränkt geschäftsfähigen und geschäftsunfähigen Mitglieds bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertretung.
Ein Ausschluss kann erfolgen bei:
- schwerem Verstoß gegen die Satzung oder sonstigen Interessen und Ziele des Vereins
- grob unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
- Zahlungsrückstand von Mitgliedsbeiträgen, die trotz einmaliger Mahnung nicht beglichen werden
- Pflichtverletzungen gegenüber dem Verein
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung endet die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Ausschlussbestätigung.
Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das ausgeschlossene Mitglied Beschwerde
einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnisses. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
3. Mitgliedsbeiträge:
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, welche die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Die Beitragsordnung wird jedem Mitglied bei Eintritt in den Verein ausgehändigt.


§ 5 Der Vorstand
1. Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
2. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
3. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
5. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstand vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand einen Ersatzvorstand für die verbleibende Amtszeit bestimmen.
6. Nichtmitglieder sind von der Wahl zum Vorstand ausgeschlossen. Nur volljährige Mitglieder dürfen bei einer Wahl kandidieren.
7. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung oder eine Aufwandspauschale erhalten. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
8. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
9. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
11. Der Vorstand trifft sich mindestens einmal jährlich.


§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
Sie bestimmt Versammlungsleitung und Protokollführung.
Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks, Umwandlung sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von der Protokollführung protokolliert und von der Protokollführung und der Versammlungsleitung unterzeichnet.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1. Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfung
2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
3. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
4. Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichte


§ 7 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, dieser muss nicht Mitglied des Vereins sein.
Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen.
Näheres kann eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Prüfungsordnung regeln.


§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Elternverein krebskranker Kinder e.V. Chemnitz,
Rudolf-Krahl-Straße 61a, 09116 Chemnitz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 9 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.08.2023 beschlossen.
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Chemnitz, 22.08.2023

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